In einem Schadenfall können Sie sich unnötigen Ärger ersparen, wenn die Polizei aus dem Spiel gelassen wird, solange beim Unfall keine Personen verletzt wurden oder niemand explizit auf das Erscheinen der Polizei beharrt.

Stellen wir uns folgendes Unfallgeschehen vor: Ein Autolenker will rechts abbiegen. Er stellt den Blinker und bremst ab. Der nachfolgende Automobilist erkennt wegen der blendenden Sonne das Manöver nicht – es kommt zur Auffahrkollision.

Beide Lenker sind jung und waren noch nie in einen Unfall verwickelt. Zudem gehört das Auto des Unfallverursachers nicht dem Lenker selbst sondern seinem Vater. Da die zwei Autofahrer nicht genau wissen, was zu tun ist, rufen sie die Polizei auf den Platz.

Damit beginnt eine unnötige und kostspielige Odyssee. Denn nun wird der Fall amtlich – mit allen Konsequenzen. Die Polizei nimmt einen Unfallrapport auf und es kommt unter Umständen zu einer Verzeigung gegen den Unfallverursacher wegen «Nichtbeherrschen des Fahrzeuges».

Eine Verzeigung bedeutet, dass der Unfallverursacher mindestens eine Busse zu bezahlen hat, möglicherweise kommt es auch zu einer Massnahme des Strassenverkehrsamtes wie Verwarnung oder gar Ausweisentzug. Weiter erhält auch der leistungspflichtige Haftpflichtversicherer Kenntnis der Aktenlage. Je nach Versicherungsgesellschaft, beziehungsweise versicherten Leistungen, kann auch der Versicherer den Unfallverursacher zur Kasse bitten, und zwar in Form eines Regresses mit der Begründung der Grobfahrlässigkeit.

Dies lässt sich verhindern. Die Unfallbeteiligten können in so einem Fall auf die Polizei verzichten und dafür das «Europäische Unfallprotokoll» korrekt und vollständig ausfüllen. Ohne polizeiliches Unfallprotokoll erfolgt so höchstwahrscheinlich keine Verzeigung und mit grösster Wahrscheinlichkeit auch keine Feststellung von Grobfahrlässigkeit des Versicherers.

 

Unser Tipp
Versichern Sie in Ihrer Motorfahrzeug-Police unbedingt den Ausschluss der Grobfahrlässigkeit mit.Und: Halten Sie die Unfallsituation zur Beweisführung immer auch fotografisch fest. Dabei sollten mindestens auf einem Bild beide Fahrzeuge zu sehen sein und auch das Kennzeichen des unfallverursachenden Fahrzeuges sollte erkennbar sein. Zusammen mit dem «Europäische Unfallprotokoll» lässt sich der Hergang des Unfalles in den allermeisten Fällen einfach herleiten und das Verschulden kann einfach ermittelt werden.Kommen Sie anschliessend direkt bei uns vorbei, unsere Schadenmanager unterstützen Sie. Wir reparieren Ihr Auto nach Herstellervorschrift ausschliesslich mit Originalersatzteilen und gewähren Ihren auf unsere Arbeiten lebenslange Garantie.

Haben Sie Fragen oder Anregungen zu diesem oder einem anderen Schaden-Thema? Dann kontaktieren Sie uns am besten via E-Mail an info@autohauser.ch.

 

Thomas Hauser

 

 

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